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SAKEV Schweiz - Statuten
(Im Folgenden werden der Vereinfachung halber Personen und /oder Ämter im wesentlichen in männlicher Form angegeben. Diese schliesst eine weibliche Bezeichnung mit ein, ausser es wird ausdrücklich anders vermerkt.)
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Schweizerischer Shaolin-Kempo-Verband“, im Folgenden „SAKEV“ genannt. Sie hat ihren Sitz in CH-4600 Olten/SO und bildet einen Verein im Sinne des Art.60ff.ZGB. Sie kann in allen Kantonen der Schweiz Niederlassungen als Vereine errichten. Art. 2 Zweck des Verbandes Der Verband verfolgt sportliche und gemeinnützige Zwecke. Zweck des Verbandes ist es insbesondere, in Achtung und Anlehnung des Bushido, die Förderung des Kung-Fu-Sportes, sowie die Pflege kultureller und sportlicher Anlässe, insbesondere sportlicher Turniere von nationaler und internationaler Prägung. Art. 3 Tätigkeit und Verwendung der Mittel Der Verein ist selbstlos tätig. Sie verfolgt im Wesentlichen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Des Weiteren dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige Vergütungen begünstigt werden. Art. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Art. 5 Beiträge Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird. Jedes Mitglied bezahlt seinen Beitrag seiner Kategorie. Art. 6 Mitgliedschaft Mitglied (aktiv oder passiv) kann jede natürliche Person werden, die sich zu sportlichen Idealen im Sinne des Vereins und seiner Ziele nach Art. 2 der Statuten bekennt, und den Mitgliederbeitrag bezahlt. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, welche schriftlich vorzulegen ist. Förderndes Mitglied (Passivmitglied genannt) ohne Stimmrecht, kann jede natürliche, oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins – insbesondere durch Spenden oder durch zusätzliche, freiwillige Beiträge zu fördern. Jedes neue Mitglied hat einen schriftlichen Antrag mittels eines dafür vorgesehenen Anmeldeformulars zu stellen, das er wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt an den Verband einzureichen hat. Ab dem 18. Altersjahr muss jedes neue Aktivmitglied zur Anmeldung einen Auszug aus dem Strafregister, das nicht älter als 3 Monate ist, beilegen. Pro Person und Anmeldung wird eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von Fr. 15.-- beim Antragssteller erhoben. Es besteht keinerlei Anspruch auf eine Rückerstattung der Anmeldegebühr. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Verband ist nicht anfechtbar und muss durch diesen nicht speziell begründet werden. Jedes neue Mitglied erhält zudem einen persönlichen Sportpass, für den eine einmalige Gebühr von Fr. 50.-- erhoben wird. Art. 7 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied bekleidet einen Position innerhalb der personellen Struktur des Vereins und ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes volljährige Aktiv-Mitglied ist stimmberechtigt, wählbar und kann Anträge einbringen. Art. 7a Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied muss:
Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung muss schriftlich und eingeschrieben mit einer sechswöchigen Frist erfolgen. In diesem Falle sind dem Verein Ausweis und überlassene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Insignien, sowie deren Bestandteile, die den Verein SAKEV oder deren Kung-Fu-Schule repräsentieren, dürfen nicht weiter verwendet oder veräussert werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Einspruch zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet werden Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des SAKEV. Dieser Entscheid ist endgültig und nicht anfechtbar. Bis zu dessen Entscheidung hat der eingereichte Einspruch aufschiebende Wirkung. II. Organe des Vereins Art.9 Organe und Vorstand des Vereins Organe des Vereins sind als oberstes Organ: der Vorstand, die Mitgliederversammlung der Sektion. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Vorstand: - Präsident - Vize-Präsident - Chef-Trainer - Kassier - Beisitz b) - zwei Rechnungsprüfer (diese sind keine Mitglieder des Vorstandes) Art. 10 Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand kann durch den Vorsitzenden (in der Regel der Präsident) jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies - unter der Angabe der Gründe - schriftlich beantragt. Der Vorstand hat hierzu die Mitglieder schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die vorschriftsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, soweit keine gesetzlichen Regelungen etwas anderes vorschreiben, und mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Präsident, oder bei Abwesenheit des Präsidenten dessen offizieller Stellvertreter, führt den Vorsitz. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dasselbe gilt für Wahlen, welche offen, oder in bestimmten Fällen geheim durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Anwesenden, die Abstimmungen und Wahlen mit ihren Ergebnissen, sowie der Inhalte der gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Präsidenten oder seinem Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis ist weiter folgendes vereinbart: Der Vorsitzende (Präsident) ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig, soweit sie nicht auf Grund eines Vorstandsbeschlusses durch ein anderes Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er beschliesst des Weiteren über die Verwendung von Beiträgen und Spenden. Der Kassier ist für die Kassenführung und Buchhaltung samt Einziehen der Beiträge zuständig. Barbezüge für Beträge über sFr. 1'000.-- (eintausend Schweizer Franken) sind jeweils nur im Kollektiv möglich. Dieses besteht aus dem rechtlich amtierenden Kassier und eines der Mitglieder aus dem Kreis des Präsidenten und seiner Stellvertreter in Rangfolge. Der Vorstand kann pro Amtsjahr für unvorhergesehene Auslagen, die nicht vorrangig budgetiert wurden, über den Betrag bis Fr. 1'500.-- (eintausendfünfhundert Schweizer Franken) verfügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, oder 51%, des Vorstandes anwesend sind. Den Vorsitz führt jeweils der höchste Würdenträger der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet dessen Stimme. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Nach diesen 4 Jahren kann das jeweilige Mitglied wieder gewählt und bestätigt werden. Die vorzeitige Weitergabe eines Amtes kann nur durch folgende Ereignisse vollzogen werden:
Art. 11 Kassenprüfer/Revisoren Es werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer (Revisoren) dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer (Revisoren) haben die Kassenbestände und deren Buchhaltung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und über das Ergebnis Bericht zu erstatten, um den Vorstand zu entlasten. III. Revision der Statuten und Auflösung des Vereins Art. 12 Statutenänderungen Statutenänderungen kann nur die ordnungsgemäss einberufene Mitgliedervollversammlung beschliessen. Art. 13 Auflösung des Vereins Über die Auflösung der Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung. Dazu bedarf es mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des SAKEV Schweiz fällt das nach Bereinigung seiner Verpflichtungen verbleibende Vermögen einer Sportstiftung oder einer Organisation nach freier Wahl zu. Art. 14 Allgemeines Soweit diesen Statuten keine Vorschrift zu entnehmen ist, kommen die Bestimmungen des ZGB über den Verein zur Anwendung. Olten (Schweiz), den 22. August 2015 Neuverfassung, gem. Vollversammlung am: 22. August 2015 Der Präsident: Wolfram v. Leonhard:........................................................ Der Vize-Präsident: :........................................... Gründungssatzung: Olten, Schweiz, 04. September 1976 |